§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Forum für Abfallwirtschaft und Altlasten e. V.“, abgekürzt FAA e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pirna und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pirna eingetragen.
(3) Der Verein ist vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als
gemeinnützig und im Sinne des § 10 b EStG als besonders förderungswürdig
anerkannt worden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung am Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft (IAA) innerhalb der Fachrichtung Umweltwissenschaften an der Technischen Universität Dresden (TUD) bei der Erfüllung
der Aufgaben in Forschung und Lehre. Ferner will er, auf das Fachgebiet Abfallwirtschaft abgestellt, eine enge und dauernde Verbindung zwischen den Angehö-
rigen des Institutes IAA an der TUD, den früheren Angehörigen dieses Institutes,
anderen wissenschaftlichen und behördlichen Institutionen, soweit sie auf dem
Fachgebiet tätig sind, sowie den einschlägigen Gewerbe- und Industriezweigen
auf nationaler und internationaler Ebene herstellen.
(3) Zweck ist auch die Beratung und Unterstützung der Studierenden bei der Durchführung ihrer praktischen Tätigkeit, während des Studiums und beim Übertritt von
der Hochschule in das praktische Leben.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
b) Vergabe und Vermittlung von Forschungsaufträgen
c) Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten
d) Beratung von Bürgern, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind
e) Veröffentlichung insbesondere der eigenen Forschungsergebnisse
f) Durchführung von Seminaren und Kolloquien
g) Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen, welche die selben Ziele verfolgen
h) die Teilnahme am Austausch von Publikationen.
(5) Angestellte, Mitarbeiter und Mitglieder sind bei wissenschaftlicher Betätigung
nach § 2, Abs. 4 frei. Es besteht kein inhaltliches Weisungsrecht des Vorstandes,
noch Dritter. Vorhaben, bei denen die Wissenschaftsfreiheit nicht gewährleistet
ist, werden nicht durchgeführt.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele.
(7) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die
tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
§ 3
Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
(2) Die Anmeldung erfolgt beim Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Er ist zu einer Auskunft über die Gründe einer Ablehnung nicht verpflichtet.
(3) Personen, die sich hervorragend um den Verein oder um das Institut verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle
Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen
nicht verpflichtet.
(4) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muß;
c) in besonderen Fällen durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes bei Vor liegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen durch ein geschriebenen Brief nicht zahlt.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mittel des Vereins werden durch jährliche oder einmalige Mitgliedsbeiträge
sowie durch freiwillige Spenden aufgebracht.
(2) Die Höhe der Beiträge wird, sowohl für Einzelpersonen als auch für Personenvereinigungen und juristische Personen, von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Durch Zahlung des jeweils geltenden Jahresbeitrages in zwanzigfacher Höhe wird
die Beitragspflicht für die Dauer der Mitgliedschaft abgelöst.
(4) Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, einen Nachlaß von 30 %
auf die Gebühren für Veranstaltungen des Vereins zu erhalten. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch alle Publikationen des Vereins kostenfrei. Bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt diese Vergünstigung für ihre satzungsmä-
ßigen Organe.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Beirat
c) Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern,
dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
(2) Weitere Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.
(3) Die Wiederwahl eines ausscheidenden Mitgliedes ist zulässig. Findet die Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit statt, bleibt der Vorstand unter entsprechender Verlängerung der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beschließt in Sitzungen, die mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen sind. Er ist beschlußfähig, wenn die Sitzung
ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens fünf Mitglieder erschienen sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit diejenige
seines Stellvertreters. Schriftlich abgegebene Stimmen abwesender Mitglieder
zählen nicht; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
(5) Der Vorstand setzt den Haushaltsplan fest.
(6) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes. Er
leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes, deren Tagesordnungen er festsetzt. Der stellvertretende Vorsitzende übt die Befugnisse
des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung aus.
(7) Der Schriftführer und der Schatzmeister unterstützen den Vorsitzenden in der
Durchführung seiner Aufgaben. Der Schatzmeister übernimmt insbesondere die
Kassenführung.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Zu Rechtsgeschäften, die den Verein finanziell verpflichten, sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des Schatzmeisters erforderlich.
(10) Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, daß die Zeichnenden
dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen.
(11) Bei wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, ist der Vorstand gem. § 8 Ziffer 1 zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gewartet werden kann.
(12) Eine Beschlußfassung des Vorstandes durch schriftliche Abstimmung ist zulässig. Auch hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(13) Die Geschäftsführung geschieht ehrenamtlich.
(14) Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die der
Vorsitzende und der Schriftführer unterschriftlich vollziehen.
§ 9
Der Beirat
(1) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung mit vierjähriger Amtsdauer gewählt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitig Mitglieder des Beirats. Der Vorsitzende führt den Vorsitz auch im Beirat.
(3) Es bleibt dem Vorsitzenden überlassen, zu den Sitzungen des Beirats nach Bedarf einzelne nicht zum Beirat gehörende Vereinsmitglieder hinzuzuziehen.
(4) Der Beirat berät den Vorstand.
(5) Der Beirat versammelt sich gemeinsam mit dem Vorstand auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) In jedem zweiten Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der
der Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende einberufen. Er
muß sie einberufen, wenn es vom Beirat oder von mindestens einem Viertel der
am 01. Januar des betreffenden Jahres dem Verein angehörenden Mitgliedern
beantragt wird. Die Einladungen müssen mindestens vier Wochen vorher ergehen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a)Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das verflossene Geschäftsjahr,
b)Annahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung von Vorstand, Bei
rat und Schatzmeister aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c)Bewilligung von Mitteln für die im § 2 genannten Zwecke aufgrund der Anträge
des Vorstandes,
d)Beitragsordnung,
e)Wahl des Beirates,
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
g)Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h)Behandlung von Anträgen und Anregungen in Angelegenheiten des Vereins,
i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(4) Anträge und Anregungen sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung
beim Vorstand einzureichen.
(5) Bei Abstimmung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 11
Ziffer 2), die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit der
Vorsitzende.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende und der Schriftführer vollziehen.
§ 11
Geschäftsführer
Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann sich der Verein eines Geschäftsführers bedienen. Dieser arbeitet auf Weisung des Vorsitzenden.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können vom Vorstand, vom Beirat oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt in einer Mitgliederversammlung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins nach Auflösung
aller Verbindlichkeiten an die gemeinnützig tätige Gesellschaft von Freunden und
Förderern der TU Dresden e.V., die unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
und Unterstützung von Wissenschaft und Forschung der Abfall- und Kreislaufwirtschaft der TU Dresden, eingesetzt werden dürfen.
Steuernummer: 203/140/03900
§ 13
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch gewöhnliche Briefe oder per Email.
Die Satzung in dieser geltenden Fassung wurde am 01.10.2015 von der Mitgliederversammlung bestätigt